VEREINSSTATUTEN DER SPORTUNION MAUER idF vom 29.9.2005
INHALT
I Name und Sitz des Vereines
II Zweck des Vereines
III Mittel zur Erzielung des Vereinszweckes
IV Aufbringung der Mittel
V Mitglieder
VI Beginn und Ende der Mitgliedschaft
VII Rechte und Pflichten der Mitglieder
VIII Mitgliedsbeiträge
IX Organe des Vereines
X Auflösung des Vereines
Die zur Erreichung des ideellen Vereinszweckes notwendigen materiellen Mittel werden u.a. aufgebracht durch:
Der Verein übt seine Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO) aus.
Es gibt:
Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist das Mitglied zu einer schriftlichen Äußerung aufzufordern und in der Folge vorzuladen und anzuhören. Ausschlussgründe sind u.a.: Verstoß gegen die Statuten des Vereines oder gegen dessen Interessen (Vereinsschädigendes Verhalten). Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch an das vereinsinterne Schiedsgericht erheben.
2.1 Die Juniormitgliedschaft geht am 1.1. des folgenden Kalenderjahres in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
2.2 Juniormitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, jedoch nicht das Wahl- und Stimmrecht sowie die Antragstellung in die GV.
Der Gesamtmitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Grundmitgliedsbeitrag und dem Spartenbeitrag zusammen. Er gilt für 1 Kalenderjahr, jedoch mindestens für 6 Monate (Saisonmitglieder!). Darüber hinaus kann im Einzelfall eine aliquote Lösung vereinbart werden. Der Grundbeitrag richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft (siehe VII/1 -6). Der Spartenbeitrag wiederum unterscheidet nach den sportlichen Aktivitäten z.B.: Nachwuchs (Junior-Mitglied) oder Kampfmannschaften (Kader I und II) oder Seniorenmannschaft, etc. Die Höhe des Gesamtmitgliedsbeitrages, damit auch der Grund- und Spartenbeitrag, wird vom Vorstand festgelegt.
A Generalversammlung
B Vorstand
C Beirat
D Rechnungsprüfer
E Schiedsgericht
A.1 Durchführung der GV
A.1.1 Die ordentliche GV hat alle 2 Jahre stattzufinden. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind vom Vorstand den Mitgliedern 4 Wochen vorher mittels Einschaltung auf der eigenen homepage und mittels Aushang im Vereinslokal bekannt zu geben.
A.1.2 Anträge, mit Ausnahme des Antrages der Rechnungsprüfer auf Entlastung des Vorstandes sind 2 Wochen vor der GV mittels eingeschriebenen Brief einzubringen.
A.1.3 Eine außerordentliche GV kann vom Vorstand durch Beschlussfassung oder von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder mittels eingeschriebenen Brief an den Verein beantragt werden. Der Antrag hat die für die Einberufung der außerordentlichen GV zu beinhalten sowie deren Tagesordnung. Die außerordentliche GV muss binnen 6 Wochen nach Beschlussfassung durch den Vorstand oder nach Einlangen des Antrages beim Verein durchgeführt werden. Anträge zu und in einer außerordentlichen GV können nur zur beantragten Tagesordnung gestellt werden.
A.1.4 Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Mitgliederanzahl nicht erschienen, so findet 1/2 Stunde später eine GV mit gleicher Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimm-Mitglieder beschlussfähig.
A.1.5 Den Vorsitz in der GV führt der Obmann oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, für die Verhinderung beider das älteste Mitglied des Vorstandes. Für den Fall der Abwesenheit des gesamten Vorstandes das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied.
A.1.6 Der Vorsitzende bestimmt, soweit in den Statuten nichts Anderes vorgesehen, die Art der Abstimmung.
A.1.7 Der Vorsitzende bestimmt 1 Protokollführer, 1 Stimmprüfer (gleichzeitig als Wahlhelfer und bei Bedarf einen Wahlleiter).
A.1.8 Die GV beschließt über eingebrachte Anträge, sofern nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit der gültigen befürwortenden oder ablehnenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zweidrittelmehrheit wird bei Statutenänderung benötigt.
A.2 Aufgaben der GV
A.2.1 Entgegennahme der Berichte des Obmanns, des Kassiers und der Spartenleiter
A.2.2 Entscheidung über den Antrag der Rechnungsprüfung auf Entlastung des Vorstandes
A.2.3 Wahl der Vorstandsmitglieder
A.2.3.1 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt aufgrund von Wahllisten. Der Wahlvorschlag des Vorstandes wird mit der Einladung zur GV bekannt gegeben. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben außerdem das Recht eine weitere vollständige Wahlliste, die die schriftliche Zustimmung der genannten Kandidaten enthalten muss, 2 Wochen vor der GV eingeschrieben einzubringen.
A.2.3.2 Auf jeder Liste ist, bei sonstiger Ungültigkeit, ersichtlich zu machen, wer diese eingereicht hat.
A.2.3.3 Über die Wahllisten ist mittels Handzeichen abzustimmen. Streichungen oder Zusätze auf den Stimmzettel machen diesen ungültig.
A.2.3.4 Jene Wahlliste gilt als gewählt, die 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen enthält. Kann keine Wahlliste diese 2/3 Mehrheit erreichen, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
A.2.3.5 Wird nur 1 Wahlvorschlag eingebracht, so ist auch über diesen mittels Handzeichen abzustimmen. Der Wahlvorschlag gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Wird die einfache Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche GV mit dem einzigen Tagesordnungspunkt ,,Neuwahlen“ einzuberufen.
A.2.4 Statutenänderungen
A.2.5 Wahl eines Rechnungsprüfers und eines Ersatzrechnungsprüfers.
A.2.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern
A.2.7 Entscheidung über gestellte Anträge: soweit sie in die Kompetenz der GV fallen.
A.2.8 Anträge, deren Gegenstand nicht in den Aufgabenbereich des GV fallen, werden bekannt gegeben, aber darüber nicht abgestimmt.
A.2.9 Anträge mit Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der GV, die in der GV selbst gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können nur dann einer Abstimmung zugeführt werden, wenn zunächst mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der sofortigen Behandlung zustimmen.
A.2.10 Freiwillige Auflösung des Vereines.
A.2.11 Über jede GV ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäßes Zustandekommen ersichtlich sein muss. Das Protokoll ist vom Vorstand und von den Protokollführern zu unterschreiben.
B.1 Die Leitung des Vereines hat der Gesamtvorstand inne. Er ist in gemeinsamer Arbeit für den Verein ehrenamtlich zu führen und verantwortlich. Die Funktionen sind zwar personell fixiert, doch wird durch gegenseitig unterstützende Teamarbeit, mit Wissen und Zustimmung des statutenmäßig zuständigen Vorstandsmitgliedes, der Verein umsichtig geführt.
Der Vorstand ist der GV Berichts- und Rechenschaftspflichtig. Er hat darüber hinaus alle Aufgaben wahrzunehmen, welche nicht ausdrücklich durch die Statuten anderer Vereinsorgane zugewiesen sind.
B1.1 Dem von der GV gewählten Vorstand müssen mindestens 4 Vereinsmitglieder angehören und zumindest eine Funktionsperiode ihre Vorstandsfunktionen ausüben können. Alle Vorstandsmitglieder sind ermächtigt, den in ihren Wirkungsbereich fallenden Schriftverkehr (ausgenommen Behörden) ohne Gegenzeichnung des Obmannes zu unterfertigen, wobei die jeweilige Funktion anzuführen ist. Kopie ist in der Mappe „Allgemeiner Schriftverkehr“ abzulegen.
B.2 Der Vorstand besteht aus:
B.2.1 Obmann
B.2.2 Zwei Obmann Stellvertreter
B.2.3 Kassier
B.2.4 Sportlicher Leiter, Erwachsene
B.2.5 Sportlicher Leiter, Nachwuchs
B.2.1 Der Obmann und die Obmann Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der GV sowie des Vorstandes. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. Bei Verhinderung des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter gehen die vereinsinternen Rechte und Pflichten auf das älteste Vorstandsmitglied über.
B.2.3. Kassier.
Er besorgt den Geldverkehr und führt die Buchhaltung. Verfügungen über Geld oder Geldwerte müssen vom Obmann oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassier unterzeichnet werden. In Finanzierungsfragen ist vom Gesamtvorstand eine Obergrenze festzulegen, ab der ein Beschluss dieses Gremiums zu fassen ist.
B.2.4. Der Sportliche Leiter Erwachsene ist für den gesamten Spielbetrieb der Erwachsenenmannschaften verantwortlich.
B.2.5. Der Sportliche Leiter Nachwuchs ist für den gesamten Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften verantwortlich.
B.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder von der Sitzung verständigt wurden und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand bestimmt die Delegierten des Vereins und deren Stellvertreter zu Veranstaltungen des Landes- und des Dachverbandes sowie der Fachverbände.
B.4 Sollten innerhalb der Funktionsdauer des Vorstandes eines oder mehrere Vorstandsmitglieder ausscheiden, so hat der Vorstand die Pflicht, ein Vereinsmitglied mit der Ausführung der vakanten Stelle zu betrauen. Über diese Kooptierung ist in der nächsten Generalversammlung durch geheime Wahl abzustimmen, sofern in dieser die Neuwahl des Vorstandes stattfindet. Zur Bestätigung der Kooptierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Ein gemeinsamer Rücktritt des gesamten Vorstandes innerhalb seiner Funktionsdauer ist nur in einer außerordentlichen GV möglich und wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes rechtswirksam.
Dem Beirat obliegt die kollegiale Aufgabe, den Vorstand durch die Fachbeiräte bei speziellen Themen zu beraten und zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirats sind vorzugsweise Vereinsmitglieder und werden vom Vorstand bestellt. Bei Bedarf werden sie zu Vorstandssitzungen in Fachfragen beigezogen.
Sie haben die Gebarung des vom Kassier aufgezeichneten Rechnungswesens auf Ordnungsmäßigkeit und die zweckmäßige Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen.
Die Rechnungsprüfer dürfen mit einem Vorstandsmitglied nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
Der Antrag über die Entlastung des Vorstandes in der GV ist durch die Rechnungsprüfer zu stellen.
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sachlicher Art entscheidet das Schiedsgericht. Jede Streitpartei entsendet zwei Vertreter, die gemeinsam einen Vorsitzenden wählen.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen und fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Entscheid ist schriftlich festzuhalten und ist vereinsintern endgültig.
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