Vereinsstatuen der Sportunion Mauer

VEREINSSTATUTEN DER SPORTUNION MAUER idF vom 29.9.2005

 

INHALT

 

I           Name und Sitz des Vereines

II          Zweck des Vereines

III        Mittel zur Erzielung des Vereinszweckes

IV         Aufbringung der Mittel

V          Mitglieder

VI         Beginn und Ende der Mitgliedschaft

VII       Rechte und Pflichten der Mitglieder

VIII      Mitgliedsbeiträge

IX         Organe des Vereines

X          Auflösung des Vereines

 

 

 

I         Name und Sitz des Vereines

 

  1. Der Verein führt den Namen SPORTUNION MAUER (früher Österreichische Turn- und Sportunion Mauer).
  2. Vereinssitz: Erhardgasse 2, 1230 Wien in USZ Mauer des Landesverbandes Wien der Österr. SPORTUNION.
  3. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes Wien der Österr. SPORTUNION und erstreckt seine Tätigkeit regional auf Mauer und angrenzende Gebiete. Der sportliche Rahmen umfasst Fußball, von Nachwuchs- bis Damen- und Seniorenmannschaften, ist aber auch für andere Sportarten offen!

 

II        Zweck des Vereines

 

  1. Der Zweck des Vereines ist die Erhaltung und Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Ausübung von Sportarten aller Art. Durch die Teilnahme an Mannschaftsmeisterschaften soll Teamgeist und auch soziales Verhalten gefördert werden.
  2. Als weiterer Zweck wird die Förderung von Kunst und Kultur festgelegt.
  3. Der Verein ist ein überparteilicher. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und ist gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung (BAO).

 

III       Mittel zur Erzielung des Vereinszweckes

 

  1. Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen, Meetings, Lehrgängen, Vorträgen und ähnlichem, sowie Herausgabe von Medien aller Art.
  2. Kulturelle Veranstaltungen
  3. Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen, insbesondere Veranstaltungen der SPORTUNION Wien sowie anderer UNION-Landesverbände der SPORTUNION sowie anderer Fachverbände.

 

 

IV       Aufbringung der Mittel

 

Die zur Erreichung des ideellen Vereinszweckes notwendigen materiellen Mittel werden u.a. aufgebracht durch:

 

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstigen Erträgnissen
  3. Spenden
  4. Subventionen und Förderungszuschüsse
  5. Weitervermietung von Einrichtungen der Sportanlage (Gesamt oder teilweise)
  6. Betrieb der Sportplatzkantine
  7. Zuwendungen sonstiger Art

 

Der Verein übt seine Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO) aus.

 

V        Mitglieder

 

Es gibt:

 

  1. Ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
  2. Juniormitglieder (bis 18 Jahre)
  3. Saisonmitglieder
  4. Unterstützende Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder

 

 

VI       Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Beitrittserklärung stellt den Antrag auf Aufnahme in den Verein als Mitglied dar. Über Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand endgültig, eine Ablehnung der Aufnahme ohne Angabe von Gründen ist möglich.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Das austretende Mitglied hat alle dem Verein gegenüber offenen Zahlungen vor Inkrafttreten des Austritts zu begleichen (Zurückbehalten des Spielerpasses). Für die Ausübung der sportlichen Aktivitäten erhaltenen Utensilien sind dem Verein zurück zu geben.
  3. Durch den Tod des Mitgliedes.
  4. Streichung (Ausschluss) wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. (Nachzahlungsfrist)
  5. Beendigung des für die Mitgliedschaft vereinbarten Zeitraumes (Saisonmitglieder!)
  6. Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss.

Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist das Mitglied zu einer schriftlichen Äußerung aufzufordern und in der Folge vorzuladen und anzuhören. Ausschlussgründe sind u.a.: Verstoß gegen die Statuten des Vereines oder gegen dessen Interessen (Vereinsschädigendes Verhalten). Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch an das vereinsinterne Schiedsgericht erheben.

 

VII      Rechte und Pflichten des Mitgliedes

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind alle physischen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht Anträge in der GV zu stellen.
  2. Juniormitglieder sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Aufnahmeantrag ist über ihre gesetzliche Vertretung zu stellen.

2.1    Die Juniormitgliedschaft geht am 1.1. des folgenden Kalenderjahres in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

2.2     Juniormitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, jedoch nicht das Wahl- und Stimmrecht sowie die Antragstellung in die GV.

 

  1. Saisonmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne Wahl- und Stimmrecht. Sie scheiden nach Ablauf des für ihre Mitgliedschaft vereinbarten Zeitraumes aus dem Verein aus. Eine gesonderte Austrittserklärung ist nicht erforderlich. Der Punkt VI (Beendigung der Mitgliedschaft) ist jedoch entsprechend zu beachten.
  2. Unterstützende Mitglieder z.B. VIP, Sponsoren, Firmen, etc. sagen dem Verein zu, für die Dauer dieser speziellen Mitgliedschaft einen Förderbeitrag zur Erreichung des Vereinszweckes zu leisten.
  3. Ehrenmitglieder (auf Lebzeiten bzw. Vereinsdauer) können über Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der GV ernannt werden. Sie hatten sich um den Verein besondere Verdienste erworben. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  4. Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt zum Verein die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, Ausbildung für das Vereinswesen, sportliche Erfolge, etc., durch Datenverarbeitung erhoben und verwaltet wird. Das Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht sowie auch dem. Landes- und Bundesverband der SPORTUNION weitergegeben werden können. Die Mitglieder haben, soweit in den Vereinsstatuten selbst nicht Einschränkungen gegeben sind, das aktive und passive Wahlrecht in und zu den Organen des Vereines, soweit der Mitgliedsbeitrag zur Gänze bezahlt wurde. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechtes ist unzulässig.

 

VIII     Mitgliedsbeiträge

 

Der Gesamtmitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Grundmitgliedsbeitrag und dem Spartenbeitrag zusammen. Er gilt für 1 Kalenderjahr, jedoch mindestens für 6 Monate (Saisonmitglieder!). Darüber hinaus kann im Einzelfall eine aliquote Lösung vereinbart werden. Der Grundbeitrag richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft (siehe VII/1 -6). Der Spartenbeitrag wiederum unterscheidet nach den sportlichen Aktivitäten z.B.: Nachwuchs (Junior-Mitglied) oder Kampfmannschaften (Kader I und II) oder Seniorenmannschaft, etc. Die Höhe des Gesamtmitgliedsbeitrages, damit auch der Grund- und Spartenbeitrag, wird vom Vorstand festgelegt.

 

 

IX       Organe des Vereines

 

A         Generalversammlung

B         Vorstand

C         Beirat

D         Rechnungsprüfer

E         Schiedsgericht

 

IX.A    Generalversammlung (GV)

 

A.1      Durchführung der GV

A.1.1      Die ordentliche GV hat alle 2 Jahre stattzufinden. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind vom Vorstand den Mitgliedern 4 Wochen vorher mittels Einschaltung auf der eigenen homepage und mittels Aushang im Vereinslokal bekannt zu geben.

A.1.2  Anträge, mit Ausnahme des Antrages der Rechnungsprüfer auf Entlastung des Vorstandes sind 2 Wochen vor der GV mittels eingeschriebenen Brief einzubringen.

A.1.3   Eine außerordentliche GV kann vom Vorstand durch Beschlussfassung oder von      10 % der stimmberechtigten Mitglieder mittels eingeschriebenen Brief an den Verein beantragt werden. Der Antrag hat die für die Einberufung der außerordentlichen GV zu beinhalten sowie deren Tagesordnung. Die außerordentliche GV muss binnen 6 Wochen nach Beschlussfassung durch den Vorstand oder nach Einlangen des Antrages beim Verein durchgeführt werden. Anträge zu und in einer außerordentlichen GV können nur zur beantragten Tagesordnung gestellt werden.

A.1.4   Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Mitgliederanzahl nicht erschienen, so findet 1/2 Stunde später eine GV mit gleicher Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimm-Mitglieder beschlussfähig.

A.1.5   Den Vorsitz in der GV führt der Obmann oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, für die Verhinderung beider das älteste Mitglied des Vorstandes. Für den Fall der Abwesenheit des gesamten Vorstandes das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied.

A.1.6   Der Vorsitzende bestimmt, soweit in den Statuten nichts Anderes vorgesehen, die Art der Abstimmung.

A.1.7   Der Vorsitzende bestimmt 1 Protokollführer, 1 Stimmprüfer (gleichzeitig als Wahlhelfer und bei Bedarf einen Wahlleiter).

A.1.8   Die GV beschließt über eingebrachte Anträge, sofern nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit der gültigen befürwortenden oder ablehnenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zweidrittelmehrheit wird bei Statutenänderung benötigt.

 

A.2      Aufgaben der GV

A.2.1   Entgegennahme der Berichte des Obmanns, des Kassiers und der Spartenleiter

A.2.2   Entscheidung über den Antrag der Rechnungsprüfung auf Entlastung des Vorstandes

A.2.3   Wahl der Vorstandsmitglieder

A.2.3.1 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt aufgrund von Wahllisten. Der Wahlvorschlag des Vorstandes wird mit der Einladung zur GV bekannt gegeben. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben außerdem das Recht eine weitere vollständige Wahlliste, die die schriftliche Zustimmung der genannten Kandidaten enthalten muss, 2 Wochen vor der GV eingeschrieben einzubringen.           

A.2.3.2 Auf jeder Liste ist, bei sonstiger Ungültigkeit, ersichtlich zu machen, wer diese eingereicht hat.

A.2.3.3 Über die Wahllisten ist mittels Handzeichen abzustimmen. Streichungen oder  Zusätze auf den Stimmzettel machen diesen ungültig.

A.2.3.4 Jene Wahlliste gilt als gewählt, die 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen  enthält. Kann keine Wahlliste diese 2/3 Mehrheit erreichen, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.

A.2.3.5 Wird nur 1 Wahlvorschlag eingebracht, so ist auch über diesen mittels Handzeichen abzustimmen. Der Wahlvorschlag gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Wird die einfache Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche GV mit dem einzigen Tagesordnungspunkt ,,Neuwahlen“ einzuberufen.

A.2.4   Statutenänderungen

A.2.5   Wahl eines Rechnungsprüfers und eines Ersatzrechnungsprüfers.

A.2.6   Ernennung von Ehrenmitgliedern

A.2.7   Entscheidung über gestellte Anträge: soweit sie in die Kompetenz der GV fallen.

A.2.8   Anträge, deren Gegenstand nicht in den Aufgabenbereich des GV fallen, werden bekannt gegeben, aber darüber nicht abgestimmt.

 

A.2.9   Anträge mit Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der GV, die in der GV selbst gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können nur dann einer Abstimmung zugeführt werden, wenn zunächst mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der sofortigen Behandlung zustimmen.

A.2.10 Freiwillige Auflösung des Vereines.

A.2.11 Über jede GV ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäßes Zustandekommen ersichtlich sein muss. Das Protokoll ist vom Vorstand und von den Protokollführern zu unterschreiben.

 

IX.B   Vorstand

 

B.1      Die Leitung des Vereines hat der Gesamtvorstand inne. Er ist in gemeinsamer Arbeit für den Verein ehrenamtlich zu führen und verantwortlich. Die Funktionen sind zwar personell fixiert, doch wird durch gegenseitig unterstützende Teamarbeit, mit Wissen und Zustimmung des statutenmäßig zuständigen Vorstandsmitgliedes, der Verein umsichtig geführt.

Der Vorstand ist der GV Berichts- und Rechenschaftspflichtig. Er hat darüber hinaus alle Aufgaben wahrzunehmen, welche nicht ausdrücklich durch die Statuten anderer Vereinsorgane zugewiesen sind.

B1.1    Dem von der GV gewählten Vorstand müssen mindestens 4 Vereinsmitglieder angehören und zumindest eine Funktionsperiode ihre Vorstandsfunktionen ausüben können. Alle Vorstandsmitglieder sind ermächtigt, den in ihren Wirkungsbereich fallenden Schriftverkehr (ausgenommen Behörden) ohne Gegenzeichnung des Obmannes zu unterfertigen, wobei die jeweilige Funktion anzuführen ist. Kopie ist in der Mappe „Allgemeiner Schriftverkehr“ abzulegen.

 

B.2      Der Vorstand besteht aus:

B.2.1   Obmann

B.2.2   Zwei Obmann Stellvertreter  

B.2.3   Kassier

B.2.4   Sportlicher Leiter, Erwachsene

B.2.5   Sportlicher Leiter, Nachwuchs

 

 

B.2.1   Der Obmann und die Obmann Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.

Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der GV sowie des Vorstandes. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. Bei Verhinderung des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter gehen die vereinsinternen Rechte und Pflichten auf das älteste Vorstandsmitglied über.

B.2.3. Kassier.

Er besorgt den Geldverkehr und führt die Buchhaltung. Verfügungen über Geld oder Geldwerte müssen vom Obmann oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassier unterzeichnet werden. In Finanzierungsfragen ist vom Gesamtvorstand eine Obergrenze festzulegen, ab der ein Beschluss dieses Gremiums zu fassen ist.

B.2.4.     Der Sportliche Leiter Erwachsene ist für den gesamten Spielbetrieb der Erwachsenenmannschaften verantwortlich.

B.2.5. Der Sportliche Leiter Nachwuchs ist für den gesamten Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften verantwortlich.

B.3      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder von der Sitzung verständigt wurden und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand bestimmt die Delegierten des Vereins und deren Stellvertreter zu Veranstaltungen des Landes- und des Dachverbandes sowie der Fachverbände.

B.4      Sollten innerhalb der Funktionsdauer des Vorstandes eines oder mehrere Vorstandsmitglieder ausscheiden, so hat der Vorstand die Pflicht, ein Vereinsmitglied mit der Ausführung der vakanten Stelle zu betrauen. Über diese Kooptierung ist in der nächsten Generalversammlung durch geheime Wahl abzustimmen, sofern in dieser die Neuwahl des Vorstandes stattfindet. Zur Bestätigung der Kooptierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.

Ein gemeinsamer Rücktritt des gesamten Vorstandes innerhalb seiner Funktionsdauer ist nur in einer außerordentlichen GV möglich und wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes rechtswirksam.

 

IX.C   Beirat

 

Dem Beirat obliegt die kollegiale Aufgabe, den Vorstand durch die Fachbeiräte bei speziellen Themen zu beraten und zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirats sind vorzugsweise Vereinsmitglieder und werden vom Vorstand bestellt. Bei Bedarf werden sie zu Vorstandssitzungen in Fachfragen beigezogen.

 

 

IX.D   Rechnungsprüfer

 

Sie haben die Gebarung des vom Kassier aufgezeichneten Rechnungswesens auf Ordnungsmäßigkeit und die zweckmäßige Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen.

Die Rechnungsprüfer dürfen mit einem Vorstandsmitglied nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

Der Antrag über die Entlastung des Vorstandes in der GV ist durch die Rechnungsprüfer zu stellen.

 

IX.D   Schiedsgericht

 

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sachlicher Art entscheidet das Schiedsgericht. Jede Streitpartei entsendet zwei Vertreter, die gemeinsam einen Vorsitzenden wählen.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen und fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Entscheid ist schriftlich festzuhalten und ist vereinsintern endgültig.

 

X        Auflösung des Vereines

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ausschließlich zu diesen Zweck einberufenen außerordentlichen GV und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Das Ergebnis ist dem Sportunion -Landesverband schriftlich mitzuteilen (Einschreiben).
  2. Diese GV hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen haben. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.

 

  1. Der letzte Vorstand hat entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetztes die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich (eingeschrieben) anzuzeigen.

Alle Rechte vorbehalten | Sportunion Mauer | Webdesign & Entwicklung: Networx Box KG

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